Freitag, 26. Dezember 2008

Eingliederungsvereinbarung

Immer häufiger wird die Eingliederungsvereinbarung, sprich 6-monatige Übersicht der Bemühungen, um wieder in Arbeit zu kommen, nach dem § 31 Abs. 1 SGB II als Vereinbarung mit dem Jobcenter, als Verwaltungsakt erlassen, da sich Leistungsbezieher weigern, diese zu unterschreiben. Unter bestimmten Umständen ist dieser Verwaltungsakt allerdings rechtswidrig, sprich widerspruchsfähig . Der vorstehende link mit Sozialgerichtsurteil bestätigt, dass dieser Verwaltungsakt innerhalb enger gesetzlicher Grenzen stattfinden muss, d.h. der Leistungsbezieher nach dem SGB II auch Rechte hat, die spätestens vor einem Sozialgericht auch bestätigt werden. Insbesondere der Inhalt ist hier maßgebend, der Mensch darf gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht in Rechtsunsicherheit verharren, oder gar schlechter gestellt werden. Daher unbedingt die Eingliederungsvereinbarung nicht sofort unterzeichnen, sondern aushändigen lassen und durch eine unabhängige Institution prüfen lassen. Ein guter Anhaltspunkt ist bereits, wenn die Leistungen zur Unterstützung der Behörde (Teil I) wesentlicher kürzer ausfallen, als die verbindlichen Nachweise der Bewerbungsbemühungen (Teil II).
Besonders interessant ist auch, dass sich die Rechtsfolgebelehrungen von 2 §§ in 2005 auf mittlerweile 13 §§ (1 DIN A 4 Seite!) erweitert haben.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.
www.vbmdu.de
http://soziales.en-a.de
http://berlinpresse.blogspot.com

1 Kommentar:

Unknown hat gesagt…

Achtung: Ab 01.01.2009 ist zwar weiterhin Widespruch auf per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarungen möglich; durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Verabschiedung im Dezember 2008) entfaltet ein derartiger Widerspruch allerdings nicht mehr wie bisher aufschiebende Wirkung. Hier hilft nur noch, beim Gericht über eine Einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu erwirken.