Mittwoch, 15. Oktober 2008

Der Beistand im Jobcenter

Die Begleitung von Menschen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist eine sehr wichtige und durchaus wirkungsvolle Methode, Leistungsansprüche gegenüber der Behörde durchzusetzen. Beistand bedeutet hier gerade nicht, dass rechtlich argumentiert werden muss, sondern dass eine gesunde Kommunikationsebene mit Angestellten der Jobcenter hergestellt wird. Formaljuristische Ausschweifungen sind hier eher hinderlich, da im seltensten Fall der/ die FallmanagerIn juristisch geschult sind. Viel mehr ist hier der gesunde Menschenverstand gefragt, ein nicht zu verachtender Gesichtspunkt ist hier schon der Anstoß an den Hilfebedürftigen, Termine (wieder) wahrzunehmen und alle Unterlagen geordnet zu halten.
Der Beistand im ursprünglichen Sinn handelt also MIT dem Menschen, nicht in Vertretung für ihn. Dies erfordert durchaus auch einmal, ruhig daneben zu sitzen und eine Gesprächsentwicklung zu beobachten. Eingreifen ist nur dann nötig, wenn falsche Sachargumente vorgetragen werden. Hier muss also der alte Leitsatz im Vordergrund stehen: Hilfe zur Selbsthilfe!
Beistand werden ist daher weder besonders schwierig noch mit besonderen Härten verbunden, aber der zukünftige Beistand sollte sich selber gut prüfen, ob er folgende Minimalanforderungen einbringt:

- Ruhe
- Themenwissen
- Kommunikationsfähigkeit
- Amtsdeutschverständniss
- Ordnungssinn
- Ordentliches Auftreten

Wenn Sie o.g. Anforderungen erfüllen, sollten Sie für sich ernsthaft prüfen, über einen der zahlreichen Vereine in Ihrer Umgebung Menschen Hilfe anzubieten, die diese dringend benötigen.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.

nachfolgender Text aus Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Beistand.html

Beistand

Person, die einen anderen im einem Verwaltungs- oder Gerichtsprozess unterstützt, ohne von ihm bevollmächtigt zu sein.

Der Beistand wird nicht anstelle des Beteiligten tätig, sondern mit ihm.
Er dient der Unterstützung und soll Vertrauensperson sein

Beistand kann jede natürliche Person sein, aber auch Institutionen.

Die Möglichkeit eines Beistandes ist in vielen rechtlich relevanten Verfahren vorgesehen, beispielsweise:

* Beistand des Jugendamtes im Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft oder von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712 - 1717 BGB, §§ 55, 56 SGB VIII)
* Beistand im Verwaltungsverfahren (§ 14 VwVfG, § 80 AO, § 13 Absätze 4 bis 7 SGB X)
* Beistand im Zivilprozess (§ 90 ZPO)
* Beistand im Verwaltungsprozess (§ 67 Absatz 2 VwGO, § 62 FGO, § 73 Absatz 5 SGG)
* Beistandschaft des Ehegatten oder gesetzlichen Vertreters im Strafprozess (§ 149 StPO, § 69 JGG)

Im Zivilprozess und im Verwaltungsprozess kann eine Partei einen Beistand ihrer Wahl hinzuziehen, soweit nicht die Vertretung durch einen Anwalt geboten ist. Im Verwaltungsprozess kann die Bestellung des Beistandes auch gerichtlich angeordnet werden, wenn das im Interesse eines sachgemäßen Vortrags geboten erscheint.

Im Strafverfahren ist nur der Beistand durch den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter möglich. Die Zulassung des Beistandes erfolgt auf dessen Antrag (nicht auf Antrag des Beschuldigten) durch das Gericht. Für das Vorverfahren besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, für die Hauptverhandlung dagegen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung als Beistand. Der Beistand hat das Rechts zur Stellungnahme und ist anzuhören. Er kann gleichzeitig Zeuge sein. Eine besondere Stellung kommt dem Beistand im Jugendgerichtsverfahren zu (§ 73 Absatz 5 JGG).
Praxistipp:

Im Zivilprozess gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand ist aber nicht befugt, eigene Anträge zu stellen.

Dienstag, 7. Oktober 2008

Besser Nicht Schwanger

Schwangere werden im Jobcenter Berlin-Neukölln, Silbersteinstrasse 30-34, 12051, pikanterweise zuständig für junge Menschen bis 25 Jahre, nicht mehr bevorzugt abgefertigt.
Frau Denise K. (Name geändert) war heute auf dem Jobcenter in der Silbersteinstrasse, zwecks Klärung ihres schon vor Wochen abgegebenen Umzugsantrages. Frau K. ist im 7. Monat schwanger. Zuerst wurde der Wachmann des Sicherheitsunternehmens POND angesprochen, dieser wies eine bevorzugte Behandlung kategorisch zurück. Auch die Beschwerde in der Teamleitung der Eingangszone, bei Frau E., endete negativ. Hier wurde darauf verwiesen, dass nur ein ärztliches Attest ausreichend sei, auf dem vermerkt sein muss, dass Frau K. nicht warten kann. Frau K. hat nun schriftlich Beschwerde einreichen lassen und wartet auf einen persönlichen Vorsprachetermin. Die durchschnittliche Wartezeit in der Eingangszone Silbersteinstrasse beträgt zur Zeit 2,5 Stunden. Das Familienministerium verwies auf Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit für eine Stellungnahme.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.

Samstag, 4. Oktober 2008

Jobcenter Neukölln U25

Neue Verfahrensweise

Seit dem 28.08.2008 erhalten unter 25jährige vom Jobcenter Berlin-Neukölln in der Silbersteinstrasse "Arbeitsmappen", in denen alle Unterlagen abgeheftet werden. Sehr schlecht ist nur, dass es keinen Erstantrag, wie vorher geschehen, mehr am ersten Meldetag gibt. Zuerst müssen die Hilfebedürftigen erst einmal in die Lahnstrasse 52, zu einem sogenannten "Aktivierungsgespräch". Dies findet momentan ca. 1 Woche nach der Erstmeldung statt. Erst in diesem Aktivierungsgespräch wird dann wiederum ein Termin mitgeteilt, an dem man sich den Antrag auf ALG II, nun wieder, ebenfalls eine Woche Wartezeit, in der Silbersteinstrasse, abholen kann. Das grosse Problem ist nun, dass weitere 1- 2 Wochen vergehen, bis ein Abgabetermin für den ausgefüllten Antrag vergeben wird. Somit ist ein Leistungsbezug innerhalb der ersten drei Wochen komplett ausgeschlossen, da alleine die bürokratischen Hürden dementsprechend hoch sind. Der Autor wartet nun eine Stellungnahme der Jobcenterleitung (Lahnstrasse 56) ab, da Gelder nach SGB II im voraus zu entrichten sind, die o.g. Verfahrensweise damit zumindest sehr fragwürdig erscheint. Ein Nichterscheinen zum Aktivierungstermin ist gleichzusetzen mit dem weiteren Verzögern der Antragstellung bis hin zum kompletten Verlust des Anspruches, da bei unter 25jährigen auch 100 %ige Sanktionen möglich sind.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.

Freitag, 3. Oktober 2008

Jobcenter Berlin

Es gibt in Berlin eine sehr besorgniserregende Entwicklung, die besonders die sozial schwachen Menschen betrifft. Dem Autor sind mittlerweile drei schwere Fälle bekannt, bei denen Sozialgerichtsbeschlüße, die verschiedene Jobcenter Berlins (Neukölln und Pankow) zur Auszahlung von Geldern an ALG-II-Empfänger verpflichtet, erst nach erneutem, massiven Druck umgesetzt wurden. Einmal musste sogar die Berliner Polizei einen Pfändungsschutz durchführen, bevor dann doch eine Barauszahlung, nach Anweisung des Leiters des Jobcenter Pankow, erfolgte. Im aktuellen Fall vom 02.10.2008 hat erst der Auftritt eines Kamerateams der WISO-Redaktion (ZDF) zu einer Barauszahlung an eine junge, schwangere Frau geführt.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.