Dienstag, 30. Juni 2009

Sensationeller Beschluss für Bedürftige

Das Bundesverfassungsgericht öffnet den Bedürftigen der Bundesrepublik Deutschland wieder den Weg in die Rechtmäßigkeit, Beratungshilfe ist bei Widersprüchen gegen falsche Bescheide der Jobcenter durch die Amtsgerichte zu erteilen, da gerade nicht die Inanspruchnahme der Hilfe der Widerspruchsgegnerin als Ablehnungsgrund wirken kann.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08, link Überschrift)) festgestellt. Grundlage war die Ablehnung des Amtsgerichtes auf die Erteilung eines Beratungshilfescheines gegen einen falschen Bescheid des Jobcenters, die jetzt als rechtswidrig erkannt wurde. Bürger- und Menschenrechtler wiesen schon seit Bestehen der Jobcenter, also seit dem 01.01.2005, immer wieder bei Gängen auf die Amtsgerichte darauf hin. Die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland haben vornehmlich auf die Beratungspflicht der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen verwiesen, was schon immer falsch war. Niemand würde sich von seiner Verfahrensgegnerin ernsthaft beraten lassen, da hier ein Interessenkonflikt vorprogrammiert ist. Somit schließt auch das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich ein Bedürftiger, nur weil ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen, bei der Widerspruchsgegnerin beraten lassen muss, um zu seinem Recht zu kommen.

Noch dazu zeigt die Praxis, dass keinerlei Beratungsleistungen bei den Jobcentern Deutschlands abgerufen werden können. Tatsächlich ist die Arbeitsüberlastung dermaßen hoch, dass falsche Bescheide in Massen an die Bürger versendet werden, manche davon derartig surreal, dass man sich nur noch wundern kann (Kindergeldanrechnung für Alleistehende über 50 Jahre, Schwangere, die für ihre ungeborenen Kinder Aufforderungen zur Arbeitsaufnahme, und gleich noch dazu Namen erhalten, falsche Anzahl an Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften etc. etc. etc.). Erschwerend, dem Beschluss nur Rechnung tragend, kommt dazu, dass in vielen Jobcentern gar keine Beratungsstelle für die Abgabe von Widersprüchen vorhanden war/ ist. Konsequenterweise hat nun das Bundesverfassungsgericht der Situation im Gesamten Rechnung getragen.

Bleibt noch zu hoffen, dass weitere Beschlüsse dieser Art die Politik noch weiter auf den Boden der Realität zurück bringen. Antworten sollte nun der Bedürftige, in dem er bei JEDEM Bescheid von seinem Jobcenter, ARGE oder wie der Name auch immer lautet, oder von einer anderen Verwaltungsbehörde, den Gang zu seinem Amtsgericht aufnimmt, um einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen, über das Instrument der Beratungshilfe, zu beauftragen.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.
www.vbmdu.de
http://soziales.en-a.de
http://berlinpresse.blogspot.com

Keine Kommentare: