Mittwoch, 15. Oktober 2008

Der Beistand im Jobcenter

Die Begleitung von Menschen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist eine sehr wichtige und durchaus wirkungsvolle Methode, Leistungsansprüche gegenüber der Behörde durchzusetzen. Beistand bedeutet hier gerade nicht, dass rechtlich argumentiert werden muss, sondern dass eine gesunde Kommunikationsebene mit Angestellten der Jobcenter hergestellt wird. Formaljuristische Ausschweifungen sind hier eher hinderlich, da im seltensten Fall der/ die FallmanagerIn juristisch geschult sind. Viel mehr ist hier der gesunde Menschenverstand gefragt, ein nicht zu verachtender Gesichtspunkt ist hier schon der Anstoß an den Hilfebedürftigen, Termine (wieder) wahrzunehmen und alle Unterlagen geordnet zu halten.
Der Beistand im ursprünglichen Sinn handelt also MIT dem Menschen, nicht in Vertretung für ihn. Dies erfordert durchaus auch einmal, ruhig daneben zu sitzen und eine Gesprächsentwicklung zu beobachten. Eingreifen ist nur dann nötig, wenn falsche Sachargumente vorgetragen werden. Hier muss also der alte Leitsatz im Vordergrund stehen: Hilfe zur Selbsthilfe!
Beistand werden ist daher weder besonders schwierig noch mit besonderen Härten verbunden, aber der zukünftige Beistand sollte sich selber gut prüfen, ob er folgende Minimalanforderungen einbringt:

- Ruhe
- Themenwissen
- Kommunikationsfähigkeit
- Amtsdeutschverständniss
- Ordnungssinn
- Ordentliches Auftreten

Wenn Sie o.g. Anforderungen erfüllen, sollten Sie für sich ernsthaft prüfen, über einen der zahlreichen Vereine in Ihrer Umgebung Menschen Hilfe anzubieten, die diese dringend benötigen.

Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.

nachfolgender Text aus Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Beistand.html

Beistand

Person, die einen anderen im einem Verwaltungs- oder Gerichtsprozess unterstützt, ohne von ihm bevollmächtigt zu sein.

Der Beistand wird nicht anstelle des Beteiligten tätig, sondern mit ihm.
Er dient der Unterstützung und soll Vertrauensperson sein

Beistand kann jede natürliche Person sein, aber auch Institutionen.

Die Möglichkeit eines Beistandes ist in vielen rechtlich relevanten Verfahren vorgesehen, beispielsweise:

* Beistand des Jugendamtes im Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft oder von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712 - 1717 BGB, §§ 55, 56 SGB VIII)
* Beistand im Verwaltungsverfahren (§ 14 VwVfG, § 80 AO, § 13 Absätze 4 bis 7 SGB X)
* Beistand im Zivilprozess (§ 90 ZPO)
* Beistand im Verwaltungsprozess (§ 67 Absatz 2 VwGO, § 62 FGO, § 73 Absatz 5 SGG)
* Beistandschaft des Ehegatten oder gesetzlichen Vertreters im Strafprozess (§ 149 StPO, § 69 JGG)

Im Zivilprozess und im Verwaltungsprozess kann eine Partei einen Beistand ihrer Wahl hinzuziehen, soweit nicht die Vertretung durch einen Anwalt geboten ist. Im Verwaltungsprozess kann die Bestellung des Beistandes auch gerichtlich angeordnet werden, wenn das im Interesse eines sachgemäßen Vortrags geboten erscheint.

Im Strafverfahren ist nur der Beistand durch den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter möglich. Die Zulassung des Beistandes erfolgt auf dessen Antrag (nicht auf Antrag des Beschuldigten) durch das Gericht. Für das Vorverfahren besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, für die Hauptverhandlung dagegen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung als Beistand. Der Beistand hat das Rechts zur Stellungnahme und ist anzuhören. Er kann gleichzeitig Zeuge sein. Eine besondere Stellung kommt dem Beistand im Jugendgerichtsverfahren zu (§ 73 Absatz 5 JGG).
Praxistipp:

Im Zivilprozess gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand ist aber nicht befugt, eigene Anträge zu stellen.

1 Kommentar:

Unknown hat gesagt…

Kann man solch einen Beistand nicht finden, sollte man mit einer weniger "geschulten" Person den Termin wahrnehmen und vorher abklären, dass die wesentliche mündliche Äußerung folgende ist: "Ich werde mich schriftlich äußern."