Das Jobcenter Neukölln kriminalisiert Hilfebedürftige in Masse durch falsche Ordnungswidrigkeitsanzeigen, und versucht dadurch, von eigenen, rechtswidrigen Handlungen abzulenken.
Bei den sozialen Trägern und Vereinen Berlins, speziell im Bezirk Neukölln, ist ein extremer Anstieg an Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen ALG II Empfänger durch das jeweilige Jobcenter festzustellen. Besorgniserregend ist hier die Tatsache, dass trotz beantworteter Anhörungen, die formal formuliert werden und inhaltlich den Vorwurf jeweils entkräften, Ordnungsgelder rechtswidrig und in der Höhe auch noch unangemessen erhoben werden. Hier steht jedem Leistungsempfänger der Gang zum Anwalt frei, am besten beantragen Sie vorher einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht, damit der Rechtsanwalt zumindest die Beratung kostenlos durchführt (de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe) und Einspruch einlegt.
Vorgeschoben wird im Regelfall, durch die Sachbearbeiter der Jobcenter, dass Versäumnisse gegen die Mitwirkungspflicht oder verspätete Veränderungsmitteilungen vorliegen. Gegenargument ist hier die tatsächlich nie stattfindende Beratung der Verwaltungsbehörde Jobcenter. Im Gegensatz zum gesetzlichen Auftrag wird der Mensch niemals beraten, Hinweise finden lediglich mündlich statt, ansonsten beruft sich die Behörde immer auf die bei Antragstellung unterschriebenen Pflichten. Dies kann aber in einer Demokratie nicht ausreichen, da die Behörde Jobcenter selber einen derart hohen Postverlust aufweist, dass schon gekalauert wird, dass regelmäßig Postverbrennungen an den Wochenenden in den Jobcentern durchgeführt werden. Tatsächlich aber ist der Gesetzgeber schuld, da die Überlastung des einzelnen Sachbearbeiters nicht durch sinnvolle Maßnahmen aufgehoben wird.
Oftmals hat der Bürger alles mitgeteilt, hat sogar Abgabebescheinigungen (Empfangsbekenntnisse), nur dass diese nicht bearbeitet werden. Daher, immer Einspruch einlegen (lassen), spätestens im Gerichtsverfahren kommen die (meisten) Richter wieder in ein ordentliches Verfahren zurück.
Zu verfolgen bleibt nur, ob nun auch jeder Sachbearbeiter der Behörde in Zukunft von Amtswegen eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erhält, wenn er/sie falsche Bescheide versendet oder der Beratungspflicht nicht nachkommt.
Patrick Schiffler
Freier Journalist
Mitglied im DVPJ e.V.
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Aktuelles speziell von den Jobcentern Berlins, aber auch Nachfragen bei den Verursachern, der Politik. Auch Neues und Kurioses um Polizei und Gerichte werden Sie hier finden. Namen werden hier entfremdet dargestellt, vorangegangene Recherche wird versichert.
Freitag, 17. Juli 2009
Dienstag, 30. Juni 2009
Sensationeller Beschluss für Bedürftige
Das Bundesverfassungsgericht öffnet den Bedürftigen der Bundesrepublik Deutschland wieder den Weg in die Rechtmäßigkeit, Beratungshilfe ist bei Widersprüchen gegen falsche Bescheide der Jobcenter durch die Amtsgerichte zu erteilen, da gerade nicht die Inanspruchnahme der Hilfe der Widerspruchsgegnerin als Ablehnungsgrund wirken kann.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08, link Überschrift)) festgestellt. Grundlage war die Ablehnung des Amtsgerichtes auf die Erteilung eines Beratungshilfescheines gegen einen falschen Bescheid des Jobcenters, die jetzt als rechtswidrig erkannt wurde. Bürger- und Menschenrechtler wiesen schon seit Bestehen der Jobcenter, also seit dem 01.01.2005, immer wieder bei Gängen auf die Amtsgerichte darauf hin. Die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland haben vornehmlich auf die Beratungspflicht der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen verwiesen, was schon immer falsch war. Niemand würde sich von seiner Verfahrensgegnerin ernsthaft beraten lassen, da hier ein Interessenkonflikt vorprogrammiert ist. Somit schließt auch das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich ein Bedürftiger, nur weil ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen, bei der Widerspruchsgegnerin beraten lassen muss, um zu seinem Recht zu kommen.
Noch dazu zeigt die Praxis, dass keinerlei Beratungsleistungen bei den Jobcentern Deutschlands abgerufen werden können. Tatsächlich ist die Arbeitsüberlastung dermaßen hoch, dass falsche Bescheide in Massen an die Bürger versendet werden, manche davon derartig surreal, dass man sich nur noch wundern kann (Kindergeldanrechnung für Alleistehende über 50 Jahre, Schwangere, die für ihre ungeborenen Kinder Aufforderungen zur Arbeitsaufnahme, und gleich noch dazu Namen erhalten, falsche Anzahl an Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften etc. etc. etc.). Erschwerend, dem Beschluss nur Rechnung tragend, kommt dazu, dass in vielen Jobcentern gar keine Beratungsstelle für die Abgabe von Widersprüchen vorhanden war/ ist. Konsequenterweise hat nun das Bundesverfassungsgericht der Situation im Gesamten Rechnung getragen.
Bleibt noch zu hoffen, dass weitere Beschlüsse dieser Art die Politik noch weiter auf den Boden der Realität zurück bringen. Antworten sollte nun der Bedürftige, in dem er bei JEDEM Bescheid von seinem Jobcenter, ARGE oder wie der Name auch immer lautet, oder von einer anderen Verwaltungsbehörde, den Gang zu seinem Amtsgericht aufnimmt, um einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen, über das Instrument der Beratungshilfe, zu beauftragen.
Patrick Schiffler
Freier Journalist
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Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08, link Überschrift)) festgestellt. Grundlage war die Ablehnung des Amtsgerichtes auf die Erteilung eines Beratungshilfescheines gegen einen falschen Bescheid des Jobcenters, die jetzt als rechtswidrig erkannt wurde. Bürger- und Menschenrechtler wiesen schon seit Bestehen der Jobcenter, also seit dem 01.01.2005, immer wieder bei Gängen auf die Amtsgerichte darauf hin. Die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland haben vornehmlich auf die Beratungspflicht der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen verwiesen, was schon immer falsch war. Niemand würde sich von seiner Verfahrensgegnerin ernsthaft beraten lassen, da hier ein Interessenkonflikt vorprogrammiert ist. Somit schließt auch das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich ein Bedürftiger, nur weil ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen, bei der Widerspruchsgegnerin beraten lassen muss, um zu seinem Recht zu kommen.
Noch dazu zeigt die Praxis, dass keinerlei Beratungsleistungen bei den Jobcentern Deutschlands abgerufen werden können. Tatsächlich ist die Arbeitsüberlastung dermaßen hoch, dass falsche Bescheide in Massen an die Bürger versendet werden, manche davon derartig surreal, dass man sich nur noch wundern kann (Kindergeldanrechnung für Alleistehende über 50 Jahre, Schwangere, die für ihre ungeborenen Kinder Aufforderungen zur Arbeitsaufnahme, und gleich noch dazu Namen erhalten, falsche Anzahl an Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften etc. etc. etc.). Erschwerend, dem Beschluss nur Rechnung tragend, kommt dazu, dass in vielen Jobcentern gar keine Beratungsstelle für die Abgabe von Widersprüchen vorhanden war/ ist. Konsequenterweise hat nun das Bundesverfassungsgericht der Situation im Gesamten Rechnung getragen.
Bleibt noch zu hoffen, dass weitere Beschlüsse dieser Art die Politik noch weiter auf den Boden der Realität zurück bringen. Antworten sollte nun der Bedürftige, in dem er bei JEDEM Bescheid von seinem Jobcenter, ARGE oder wie der Name auch immer lautet, oder von einer anderen Verwaltungsbehörde, den Gang zu seinem Amtsgericht aufnimmt, um einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen, über das Instrument der Beratungshilfe, zu beauftragen.
Patrick Schiffler
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